Initiativantrag: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a. (4115/A)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, Bundespflegegeldgesetz, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz sollen geändert werden.

  • Einbringung im Nationalrat: 13. Juni 2024
  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich teilweise am 1. Oktober 2024, teilweise am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

Hauptgesichtspunkte

Die Versehrtenrente, das Versehrtengeld sowie die Integritätsabgeltung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) stellen Geldleistungen dar, die der Entschädigung der Versicherten für die Minderung der Erwerbsfähigkeit (die trotz Unfallheilbehandlung und Rehabilitationsmaßnahmen zurückgeblieben ist) dienen. Damit sollen auch aus einem Unfall oder einer Erkrankung erwachsende Kosten und Aufwände (z.B. für spezielle Therapien oder Hilfsmittel) abgedeckt werden. Der Bezug einer Ausgleichszulage, die der Abdeckung des Grundbedarfs der allgemeinen Lebenshaltungskosten dient, soll dadurch zukünftig nicht mehr geschmälert werden. Zudem sollen die Betriebsrente, das Versehrtengeld sowie die Integritätsabgeltung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) von der Anrechnung ausgenommen werden. Die Anrechnung soll auch bei Abfindung von Versehrtenrenten sowie bei Abfindung oder Abfertigung von Betriebsrenten unterbleiben.

Eine entsprechende Regelung soll auch im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz aufgenommen werden. Die oben genannten Leistungen der Unfallversicherung sollen auch Sozialhilfebezieherinnen/Sozialhilfebeziehern zukommen. Zudem sollen Schmerzengelder von der Anrechnung ausgenommen werden. Die genannten Zuwendungen sollen daher bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe künftig weder als Einkommen noch als Vermögen – etwa im Fall von Nachzahlungen – berücksichtigt werden.

Der Angehörigenbonus soll ab dem Jahr 2024 in Höhe von 1.500 Euro in monatlichen Teilbeträgen ausbezahlt werden.

Die Nostrifizierung von ausländischen Ausbildungen im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgt an Fachhochschulen. Es ist zu prüfen, ob das ausländische Studium der Antragstellerin/des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut ist, dass es mit dem inländischen Fachhochschul-Studiengang als gleichwertig anzusehen ist. Sofern die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, haben die Nostrifikantinnen/Nostrifikanten die fehlenden Inhalte als außerordentliche Studierende nachzuholen. Ergänzend sollen im Rahmen der Prüfung auch einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt werden, um die Nostrifikationsverfahren auch von ausländischen diplomierten Pflegekräften zu beschleunigen und zu erleichtern.

Das Pflegestipendium soll ab September 2024 auch Personen offenstehen, die eine Ausbildung der Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) an einer Fachhochschule absolvieren. Das Pflegestipendium wird nach den geltenden Richtlinien frühestens zwei Jahre nach Beendigung der Ausbildungspflicht, somit ab Vollendung des 20. Lebensjahres gewährt bzw. wenn die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) vorliegen.

Weiterführende Links

Initiativantrag (→ Parlamentsdirektion)

Letzte Aktualisierung: 13. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion